Pressemitteilung Nr. 134 / 1997 vom 09.12.1997

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ENTWURF FÃœR DAS NEUE HOCHSCHULGESETZ VOM KABINETT VERABSCHIEDET

Gesetzentwurf im WWW

Wiesbaden - Der Entwurf der Landesregierung für das neue Hessische Hochschulgesetz ist heute vom Kabinett beschlossen worden. Mit ihm wird das hessische Hochschulrecht, das bisher aus vier unterschiedlichen Gesetzen bestand, in ein einheitliches Gesetz überführt. Der nun vorgelegte Gesetzentwurf ist die überarbeitete Fassung des Entwurfs, der im Sommer den Hochschulen und Verbänden zur Anhörung zugeleitet worden war. Zahlreiche Anregungen sind in den Gesetzentwurf eingearbeitet worden.

Die Aufgaben der Hochschule wurden präzisiert und erweitert. Der Entwurf bekräftigt dabei die aus der europäischen Hochschultradition stammende enge Verknüpfung von Lehre und Forschung. Zur Verbesserung der Lehre erhalten die Professoren und Dozenten künftig die Aufgabe, vor allem für die Anfangssemester die Rolle von Mentoren zu übernehmen. Ebenfalls neu ist, daß die Qualität der Lehre einer kontinuierlichen Evaluation unterzogen wird. Die Befähigung zur Lehre wird bei der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und bei der Einstellung von Professoren einen höheren Stellenwert erhalten. Erheblich restriktiver als bisher wird die Frage von Tierversuchen während des Studiums geregelt. Es wird angestrebt, dem Tierschutz weiter als bisher gerecht zu werden. Die Studierenden erhalten in den Lehre und Studium betreffenden Fragen mehr Mitspracherechte. Außerdem werden die Rechte und Pflichten der verfaßten Studentenschaften unter Bezugnahme auf die präzisierten allgemeinen Aufgaben der Hochschulen neu gefaßt und damit erweitert.

Die Kontinuität hochrangiger Forschung wird durch eine intensivere Nachwuchsförderung gesichert. Dabei können die Senate Verfahren einleiten und begleiten, die auch ohne zeitraubende Habilitation zur Professoren-Qualifikation führen. An den Hochschulen werden Forschungsfonds eingerichtet, die aus Patenten, Schutzrechten und Abführungen aus Nebentätigkeiten gespeist werden können. Die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die gesellschaftliche und betriebliche Praxis wird zu einer Aufgabe der Hochschulen.

Um den erhöhten Anforderungen und dem weltweiten Wettbewerbsdruck besser begegnen zu können, erhalten die Hochschulen schlankere und modernere Strukturen. Durch größere Autonomie wird ihnen ein schnelleres, effizienteres und professionelleres Handeln ermöglicht. Die zentralen Gremien der Hochschulen werden kleiner, ihre Zahl verringert.

Im Gegensatz zum ersten Gesetzentwurf gehören dem Senat, dem zentralen Entscheidungsorgan der Hochschule, keine Dekane qua Amt an. In ihm sind - mit der verfassungsrechtlich gebotenen absoluten Mehrheit für die Professoren - ausschließlich die Gruppen repräsentiert. Einen Konvent sieht der jetzt vom Kabinett beschossene Gesetzentwurf nicht mehr vor. Dessen Aufgaben werden einem erweiterten Senat übertragen, in dem künftig keine der Gruppen mehr über eine absolute Mehrheit verfügt.

Durch eine Experimentierklausel erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, ihre Strukturen eigenständig zu variieren und weiterzuentwickeln.










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