Pressemitteilung Nr. 137 / 1999 vom 17.12.1999

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RUTH WAGNER: PRÄSIDENT DER UNIVERSITÄT FRANKFURT SOLL ZU AUFLÖSUNGSVERTRÄGEN AM KLINIKUM STELLUNG NEHMEN

Wissenschaftsministerium fordert in fünf Fällen Personalakten zur Prüfung an

Wiesbaden/Frankfurt - Zu den jüngsten Hörfunk- und Presseberichten über angebliche Unregelmäßigkeiten bei Abfindungsvergleichen am Klinikum Frankfurt der Johann Wolfgang Goethe-Universität stellt die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst, Ruth Wagner, fest:
Die Prüfung der Stellungnahme der Klinikumsleitung hat ergeben, dass sich das Klinikum an die Weisung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26. Oktober 1996 gehalten hat, Abfindungsvergleiche nur noch nach vorheriger Zustimmung durch das Ministerium abzuschließen. Soweit der Hessische Rundfunk am 9.12.1999 von einem Abfindungsvergleich in Höhe von 12.500 Mark berichtete, handelt es sich um einen Fall, bei dem die Abfindungssumme bereits vor Bekanntgabe des Verbotes beim Klinikum aushandelt worden war.
Soweit vom Hessischen Rundfunk darüber hinaus berichtet wurde, dass Auflösungsverträge unter Freistellung vom Dienst und gleichzeitiger Fortzahlung der Vergütung erfolgt sind, hat das Klinikum in seiner Stellungnahme hierzu drei Fälle aus der Hausverwaltung und der Pflegedienstleitung benannt. Ob es sich hierbei um verdeckte Abfindungsvergleiche gehandelt hat oder gegebenenfalls gute Gründe für eine Freistellung vorgelegen haben - wie das Klinikum dies vorgetragen hat - wird eine Einzelfallprüfung durch das Ministerium ergeben.
In einem weiteren Fall eines Dezernatleiters hat das zuständige Ministerium auf Wunsch des Betroffenen den Auflösungsvertrag im Februar 1999 selbst abgeschlossen. Eine Abfindung wurde dabei nicht vereinbart.
Mit Blick auf diese fünf Fälle von Auflösungsverträgen hat das Ministerium den Präsidenten der Universität Frankfurt aufgefordert, als Dienstvorgesetzter der Verwaltungsdirektorin des Klinikums Stellung zu nehmen und die entsprechenden Personalakten vorzulegen. Im Falle des früheren Dezernatsleiters soll der Präsident aufklären, ob dieser vor oder nach Abschluss des Auflösungsvertrages freigestellt wurde.
Abfindungsvergleiche sind im Arbeitsleben ein durchaus übliches und funktionsgerechtes Mittel, um Arbeitsverhältnisse ohne größeren Aufwand und im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Auch im Öffentlichen Dienst lässt die Haushaltsordnung Abfindungsvergleiche zu, weil dies oft das einzige Mittel ist, um für beide Seiten unbefriedigende Arbeitsverhältnisse zu lösen. Die Höhe der Abfindungen richtet sich nach der Beschäftigungsdauer und dem Lebensalter des Beschäftigten. Freistellungen bei Auflösungsverträgen sind dann zulässig, wenn zwingende Gründe vorliegen, um Schaden vom Land Hessen bzw. dem Klinikum Frankfurt abzuwenden.
Daher muss klargestellt werden, dass der Landesrechnungshof im Juli 1996 nicht verlangte, Abfindungsvergleiche dürften grundsätzlich nicht mehr angewendet werden. Aus den damals vom Landesrechnungshof zu Recht beanstandeten Fällen von unrechtmäßigen Abfindungszahlungen zog vielmehr das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst Konsequenzen. Per Erlass wurde Ende Oktober 1996 festgelegt, dass Abfindungsvergleiche am Klinikum Frankfurt nur in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst geschlossen werden dürfen.

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