Pressemitteilung Nr. 144 / 2003 vom 28.10.2003

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Wissenschaftsminister Udo Corts: Auch in Hessen werden Dauerstudenten künftig zur Kasse gebeten

Gesetzentwurf: Berufstätigkeit, Kinderbetreuung und Fachwechsel besonders berücksichtigt

Wiesbaden - Die Hessische Landesregierung hat gestern einstimmig den Gesetzentwurf, der Langzeitstudiengebühren an den hessischen Hochschulen einführt, verabschiedet. Der Entwurf wird am 4. November zu einer ersten Lesung in den Landtag eingebracht. Ähnlich wie in Baden-Württemberg können die Regelstudienzeiten der verschiedenen Studiengänge an Universitäten oder Fachhochschulen um bis zu vier Semester überschritten werden, ehe eine Gebührenpflicht eintritt. Für kürzere Studiengänge reduziert sich diese Zahl um ein Semester.

Als Besonderheit der geplanten hessischen Regelung hob der Hessische Wissenschaftsminister, Udo Corts, die gezielte Berücksichtigung des Teilzeitstudiums hervor: „Wer wegen Berufstätigkeit, Kinderbetreuung oder anderen wichtigen Gründen nur Teilzeit studieren kann, für den verdoppelt sich auch der Zeitraum des gebührenfreien Studiums. Wir stellen in der Ausführungsverordnung sicher, dass der im bestehenden Hochschulgesetz festgelegte Anspruch auf Einschreibung als Teilzeitstudent künftig auch tatsächlich von allen Betroffenen wahrgenommen werden kann.“ Auch ein Fachwechsel im ersten Studienjahr soll keine finanziell nachteiligen Folgen haben.

Nach Verbrauch des Studienguthabens sollen die Gebühren im ersten gebührenpflichtigen Semester 500,00 €, im zweiten gebührenpflichtigen Semester 700,00 € und für alle weiteren gebührenpflichtigen Semester 900,00 € je Semester betragen. „Damit stellen wir zugleich sicher, dass es sich künftig nicht mehr lohnt, sich als Student einzuschreiben, nur um am kostengünstigen RMV-Semesterticket zu partizipieren“, sagte der Minister.

Die Einnahmen sollen ab dem Jahr 2005 zu einem Teil zum Aufbau eines Fonds für besonders begabte und leistungsstarke Studierende verwendet werden.

Ein Zweitstudium, das heißt ein Studium nach einem ersten Studienabschluss, soll generell gebührenpflichtig werden, sofern es sich bei dem Zweitstudium nicht um eine fachlich begründete Weiterführung des Erststudiums handelt, für welche ein zusätzliches Studienguthaben gewährt werden kann.

In der Anhörung hatten sich insbesondere die Studierendenverbände aus Sorge um Studierende mit Kindern und Teilzeitstudierende, die ihr Studium selbst finanzieren müssen, gegen Langzeitgebühren ausgesprochen. Den Interessen dieser Studierenden wird jedoch in der Ausführungsverordnung Rechnung getragen, die das Kabinett in gleicher Sitzung in die Anhörung gegeben hat.

Die Eckpunkte der gesetzlichen Neuregelung und der Ausführungsverordnung im Einzelnen:

- Studierende an hessischen Hochschulen erhalten ein Studienguthaben in Höhe einer vom Studiengang abhängigen Semesterzeit. Für Studiengänge mit einer Regelstudienzeit bis zu sieben Semestern beträgt das Studienguthaben die Dauer der Regelstudienzeit zzgl. drei Semester. Bei Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern bleiben neben der Regelstudienzeit weitere vier Semester gebührenfrei. Bei einem konsekutiven Bachelor-Master-Studiengang wird nach dem Bachelorabschluss ein weiteres Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl des Masterstudiengangs zzgl. eines weiteren Semesters gewährt. Nicht verbrauchte Studienguthaben aus dem vorhergehenden Bachelor-Studiengang verfallen nicht.

- Wer bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters seinen Studiengang wechselt, erhält ab dem Zeitpunkt des Wechsels erneut ein Studienguthaben in voller Höhe für diesen Studiengang. Die Gebührenpflicht tritt ein, wenn das Studienkonto verbraucht ist.

- Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Studierende, wenn und solange sie BAFöG erhalten, sowie Studierende, die ein Kind im Alter von weniger als drei Jahren betreuen und erziehen. Außerdem kann die Betreuung von Kindern bis zu 18 Jahren zu einer Verdoppelung der gebührenfreien Semester führen.

- Durch Rechtsverordnung werden weitere Sondersituationen eines Studiums berücksichtigt, z.B. die Pflege naher Angehöriger durch Studierende, Behinderung oder chronische Krankheiten oder die Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung. Gesonderte Regelungen werden ferner für Teilzeitstudierende geschaffen, bei denen sich die Anzahl der gebührenfreien Semester verdoppeln kann.

- Die Gebührenpflicht soll erstmalig zum Sommersemester 2004 greifen. Als Übergangsregelung ist vorgesehen, dass Studiengebühren auf Antrag zurückerstattet werden, wenn das Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 erfolgreich abgeschlossen wird.

- Die Kosten, die den Hochschulen durch die Umsetzung der Regelungen entstehen, sollen nicht zu Lasten der Lehre gehen. Die Hochschulen erhalten deshalb zehn Prozent der Gebühreneinnahmen.


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