Pressemitteilung Nr. 150 / 2003 vom 04.11.2003

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Wissenschaftsminister Udo Corts: Keine Sonderregelung für Langzeitstudenten

Wer in Hessen ohne Not lange studiert, soll die Kosten mit tragen

Wiesbaden – Angesichts der Proteste von Studierenden hat Wissenschaftsminister Udo Corts heute abermals auf die Angemessenheit der geplanten Gebühren für Langzeitstudenten hingewiesen. „Wir stellen an zwölf Landeshochschulen eine außerordentlich aufwändige Infrastruktur für die akademische Ausbildung bereit, sie muss auch effizient genutzt werden können“, sagte der Minister. Es gehe nicht an, dass eine Minderheit von Studenten, die die Regelstudienzeit um mehr als die Hälfte überziehe, wertvolle Studienplätze blockiere. Zumindest müssten diejenigen Studenten, die für die Verlängerung ihres Studiums nicht gute Gründe vorbringen könnten, an den Kosten beteiligt werden. Diese Maßnahme habe mittelfristig auch steuernden Charakter, sagte Corts, denn sie werde zur allgemeinen Verkürzung der Studienzeiten beitragen.

Studiengebühren seien in Deutschland – wie Presseberichte belegten - längst kein Tabu-Thema mehr, betonte der Minister; wenn auch nicht immer öffentlich, werde darüber inzwischen in allen Parteien auf Bundesebene diskutiert. „In Zeiten, in denen alle Bereiche des öffentlichen Lebens angesichts der Wirtschaftslage in Deutschland erhebliche und zum Teil sehr schmerzvolle Einsparungen erbringen müssen, sind auch Gebühren für Langzeitstudenten vertretbar“, sagte der Minister.

Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zu Langzeitstudiengebühren an den hessischen Hochschulen bereits verabschiedet, der Entwurf ist heute zu einer ersten Lesung in den Landtag eingebracht worden. Ähnlich wie in Baden-Württemberg können die Regelstudienzeiten der verschiedenen Studiengänge an Universitäten oder Fachhochschulen um bis zu vier Semester überschritten werden, ehe Gebühren erhoben werden sollen.

Jeder Student soll demzufolge zu Beginn seines Studiums ein „Zeitguthaben“ erhalten, dessen Umfang vom jeweiligen Studienfach abhängt. Eine Regelstudienzeit von sieben Semestern kann beispielsweise um drei Semester, ein achtsemestriges Studium um vier Semester überzogen werden. Im Normalfall wird das Erststudium also weiterhin gebührenfrei blieben.

Nach Verbrauch des Zeit-Guthabens sollen die Gebühren im ersten gebührenpflichtigen Semester dann 500,00 €, im zweiten gebührenpflichtigen Semester 700,00 € und für alle weiteren gebührenpflichtigen Semester 900,00 € je Semester betragen.

Ein Zweitstudium soll generell gebührenpflichtig werden, sofern es sich dabei nicht um eine fachlich begründete Weiterführung des Erststudiums handelt – dann wird ein zusätzliches Studienguthaben gewährt. Weiterführende Studiengänge wie etwa der des Masters auf den Bachelor-Abschluss werden durch die Erhöhung des Zeit-Guthabens berücksichtigt.

Dem höheren Zeitaufwand von Teilzeitstudenten wird Rechnung getragen: Wer wegen Berufstätigkeit, Kinderbetreuung oder anderen wichtigen Gründen nur Teilzeit studieren kann, für den verdoppelt sich auch der Zeitraum des gebührenfreien Studiums.

Ein Fachwechsel im ersten Studienjahr soll keine Auswirkungen auf das Studienguthaben haben.

Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Studierende, wenn und solange sie BAföG erhalten, sowie Studierende, die ein Kind im Alter von weniger als drei Jahren betreuen und erziehen. Außerdem kann die Betreuung von Kindern bis zu 18 Jahren zu einer Verdoppelung der gebührenfreien Semester führen.

Durch Rechtsverordnung werden weitere Sondersituationen eines Studiums berücksichtigt, z.B. die Pflege naher Angehöriger, Behinderung oder chronische Krankheiten oder die Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung.

Die Gebührenpflicht soll erstmalig zum Sommersemester 2004 greifen. Als Übergangsregelung ist vorgesehen, dass Studiengebühren auf Antrag zurückerstattet werden, wenn das Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 erfolgreich abgeschlossen wird.

Die Einnahmen fließen 2004 noch in den Landeshaushalt, sollen von 2005 an zu einem Teil zum Aufbau eines Fonds für besonders begabte und leistungsstarke Studierende verwendet werden.

Die Kosten, die den Hochschulen durch die Umsetzung der Regelungen entstehen, sollen nicht zu Lasten der Lehre gehen. Die Hochschulen erhalten deshalb zehn Prozent der Gebühreneinnahmen.


Weitere ausführliche Informationen zum geplanten Studien-Guthaben-Gesetz finden sich im Internet unter www.hmwk.hessen.de/aktuelles/.

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