Pressemitteilung Nr. 25 / 2004 vom 24.02.2004

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Udo Corts: „Hessen setzt sich an die Spitze der Hochschulreform in Deutschland“

Wissenschaftsminister will mit neuem Gesetz Technische Universität Darmstadt in die Autonomie „entlassen“

Wiesbaden – Hessens Wissenschaftsminister Udo Corts hat heute auf einer Pressekonferenz den Entwurf eines Gesetzes zur „Organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt“ vorgestellt, dem die Hessische Landesregierung am 16. Februar 2004 zugestimmt hat. „Mit dem TUD-Gesetz setzt sich Hessen an die Spitze der Hochschulreform in der Bundesrepublik Deutschland“, sagte Corts. Es werde mit dem TUD-Gesetz eine sehr weitgehende Autonomie einer Hochschule modellhaft erprobt. Die TU Darmstadt habe sich als besonders leistungsstarke Universität mit nationaler Spitzenstellung und internationaler Wettbewerbsfähigkeit seit längerem als „Modellhochschule“ zur Erprobung einer deutlich erweiterten Autonomie angeboten, so der Minister. Präsidium und Hochschulrat der TU Darmstadt haben an der Entwicklung der Modellkonzeption intensiv mitgewirkt und tragen das Konzept mit.

Die TU Darmstadt bleibt zwar als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine staatliche Einrichtung, kann aber in allen wesentlichen Fragen ihrer Entwicklung selbst entscheiden. Die staatliche Verantwortung wird vor allem über die zwischen Hochschule und Wissenschaftsministerium abzuschließende Zielvereinbarung wahrgenommen; diese konkret umzusetzen und auszufüllen ist jedoch allein Sache der Hochschule.

Wesentliche Entscheidungsbefugnisse, die bisher dem Ministerium fĂĽr Wissenschaft und Kunst oder der Landesregierung vorbehalten waren, sollen auf die Hochschule ĂĽbertragen werden:

• Die TU Darmstadt erhält die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten, vor allem das Recht, über die Berufung von Professorinnen und Professoren selbst zu entscheiden. So sollen unter anderem die neu berufenen Professorinnen und Professoren und künftig nicht mehr zu Beamten ernannt werden; ihre Gehälter können von der Hochschule weitgehend frei verhandelt werden.

• Die Zuständigkeit für die Grundstücks- und Bauangelegenheiten gehen vom Wissenschaftsministerium auf die Hochschule über. Die Hochschule ist künftig selbst Bauherr und kann die von ihr für notwendig erachteten Hochschulbauten in eigener Regie planen und durchführen.

• Die TU Darmstadt entscheidet selbst über ihre Prüfungsordnungen; sie ist dabei nur noch an allgemeine Rahmenvorgaben gebunden, die Gleichwertigkeit und Durchlässigkeit sicherstellen, im Übrigen aber frei, ihr spezifisches Profil zu entwickeln.

• Die Hochschule erhält wesentlich erweiterte Rechte zur Gründung von eigenen Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen, ohne dafür die Genehmigung des Wissenschaftsministeriums oder des Finanzministeriums einholen zu müssen, auch wenn sie dafür Haushaltsmittel des Landes verwendet.

Eine Besonderheit stellt die Verpflichtung der Hochschule dar, die Studierenden in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu führen. Sie stellt dabei sicher, dass die Studierenden das in den Studienprogrammen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße und ohne zeitliche Verzögerung wahrnehmen können. Auf diese für die Landesregierung besonders wichtige Leistungsverpflichtung der Hochschule wies der Wissenschaftsminister ausdrücklich hin.

Die hochschulinternen Entscheidungsstrukturen werden wesentlich verändert und damit, so die Erwartung, effektiver gestaltet. Vor allem werden Stellung und Funktion des Hochschulrates und die Befugnisse der Hochschulleitung deutlich gestärkt. Der Hochschulrat wird gewissermaßen zu einem „Aufsichtsrat“ der Hochschule weiterentwickelt; seiner Zustimmung bedürfen unter anderem die Struktur- und Entwicklungsplanung, die Bauplanung und die Zielvereinbarungen zwischen der Hochschule und dem Wissenschaftsministerium. Dem Hochschulrat gehören ausgewiesene externe Fachleute an, über seine Mitglieder befinden Landesregierung und Hochschule in gemeinsamer Verantwortung. Sie werden vom Wissenschaftsministerium ernannt, aber zur Hälfte von der Hochschule vorgeschlagen.

Das Präsidium erhält alle wesentlichen Entscheidungsfunktionen zur inneren Organisation der Hochschule, zur Genehmigung von Satzungen (mit Ausnahme der Grundordnung, die weiterhin der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf), zur Budgetplanung und zum Abschluss der Zielvereinbarungen mit den Fachbereichen und sonstigen Einrichtungen der Hochschule. Der Präsident oder die Präsidentin erhält eine Richtlinienkompetenz; seine herausgehobene Funktion wird unter anderem daraus deutlich, dass er oder sie die Entscheidung über die Berufung von Professorinnen und Professoren trifft. Der Präsident oder die Präsidentin wird weiterhin von einem Kollegialorgan gewählt; gewählt werden kann aber kein Kandidat oder Kandidatin, der oder die nicht zugleich das Vertrauen des Hochschulrates genießt.

„Wir erproben mit dem Modellprojekt TU Darmstadt die Hochschule der Zukunft. Wir erwarten und erhoffen uns Ergebnisse, die dann als Leitbild auf das gesamte hessische Hochschulwesen übertragen werden können. Der Gesetzentwurf sieht deshalb eine begleitende Evaluation vor, die uns belastbare Entscheidungskriterien liefern soll“, erklärte Wissenschaftsminister Corts abschließend.


Der Gesetzentwurf „Organisatorische Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt“ ist auch über die Internetseite unter www.hmwk.hessen.de abrufbar.

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