Pressemitteilung Nr. 95 / 2004 vom 25.06.2004

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Kabinett billigt Entwurf des neuen Hessischen Hochschulgesetzes

Ministerpräsident Roland Koch: „Hessen festigt Vorreiterrolle in der deutschen Hochschulpolitik“ / Wissenschaftsminister Udo Corts: „Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen erheblich verbessert“

Heppenheim – Ein bundesweit sichtbares Signal hat die Hessische Landesregierung schon mit dem Gesetzentwurf für die Modellhochschule Technische Universität Darmstadt gesetzt. Nun führt sie ihre Politik für mehr Autonomie und Handlungsfähigkeit von Hochschulen konsequent fort. „Mit dem neuen Hessischen Hochschulgesetz schaffen wir Voraussetzungen dafür, dass die Hessischen Hochschulen ein spezielles Profil entwickeln, mit dem sie im nationalen und internationalen Vergleich noch besser abschneiden werden – Hessen festigt damit seine Vorreiterrolle in der deutschen Hochschulpolitik,“ sagte Ministerpräsident Roland Koch heute im Anschluss an die Kabinettsitzung in Heppenheim, bei der die Landesregierung dem Entwurf des Gesetzes zugestimmt hat. Hessens Wissenschaftsminister Udo Corts stellte fest: „Hessen wird die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen mit dem neuen Gesetz erheblich verbessern. In einigen Punkten kann - wie schon der Gesetzentwurf für die TU Darmstadt - auch das neue Hessische Hochschulgesetz weitere Bausteine zur Modernisierung der deutschen Hochschullandschaft liefern.“

Die Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes beinhaltet folgende Kernpunkte:

Vorantreiben des Bologna-Prozesses, um auf europäischer Ebene die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Studienabschlüsse zu erreichen:

Die gestuften Abschlüsse Bachelor und Master sind von über 40 europäischen Staaten vereinbart worden (Bologna-Prozess). Sie sollen jetzt in Hessen zum Regelabschluss werden. Hessen nimmt bei der Umstellung auf die neuen Studiengänge bereits eine Spitzenposition ein: Mehr als 20 Prozent aller in Deutschland bislang akkreditierten Bachelor- und Master-Studiengänge werden von hessischen Hochschulen angeboten - damit gibt es in Hessen die meisten akkreditierten Studiengänge dieser Art.

Einführung von Juniorprofessuren unter Aufrechterhaltung des Qualifikationsweges der Habilitation und die Einführung der neuen Professorenbesoldung:

Auch in Hessen wird der Juniorprofessor eingeführt, und damit jenen, die ihre Promotion mit hervorragenden Ergebnissen abgeschlossen haben, die Möglichkeit gegeben, eigenständig zu forschen und zu lehren. Daneben soll der bisherige Qualifikationsweg über die Habilitation aber beibehalten werden.

Durch die so genannte W-Besoldung erhalten neu berufene Professoren künftig ein geringeres Grundgehalt, das durch variable Leistungsbezüge aufgestockt werden kann. Bei der Umsetzung der W-Besoldung, zu der alle Bundesländer verpflichtet sind, hat Hessen den Hochschulen mehr Entscheidungsbefugnisse gegeben als andere Bundesländer. Gemäß einer Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen werden die Hochschulen künftig selbst im Rahmen ihres Budgets über die Höhe der Professorenbesoldung entscheiden. Für die Einzelentscheidungen soll das Präsidium zuständig sein, der Senat kann Grundsätze zu den Kriterien der Vergabe aufstellen. Das Ministerium entscheidet nur über die Bezüge der Präsidiumsmitglieder.

Erweiterung des Hochschulzugangs für besonders Begabte und für Personen mit beruflichen Abschlüssen:

In Hessen soll es erstmals in Deutschland möglich werden, allein aufgrund festgestellter besonderer wissenschaftlicher Begabung ein Hochschulstudium aufnehmen zu können. So könnte zum Beispiel ein Fünfzehnjähriger, der seine Begabung in Mathematik nachgewiesen hat, künftig ein Mathestudium aufnehmen. Daneben soll besonders begabten Schülern die für ein späteres Studium anrechenbare Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschule gestattet werden.

Schließlich sollen Personen mit bestimmten Berufsabschlüssen ohne weitere Prüfung ein Studium aufnehmen können. Dies gilt zum Beispiel für Meister. Damit fördert die Landesregierung hoch motivierte Bewerber und würdigt in besonderem Maße berufspraktische Leistungen und Erfahrungen. Außerdem wird damit der langjährigen Forderung des hessischen Handwerks Rechnung getragen, den Meisterbrief mit der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung gleichzusetzen.

Verkürzung der Studienzeiten:

Den Hochschulen wird zur Aufgabe gemacht, für die jeweiligen Studiengänge festzulegen, welche studiengangsspezifischen Tätigkeiten und Kenntnisse zu Beginn des Studiums neben der Hochschulreife vorhanden sein müssen, damit von Beginn an ein erfolgreiches Studium erwartet werden kann (z. B. über einen Eignungstest während des ersten Studienjahres). Bestehen Zweifel oder müssen bestimmte Kenntnisse (z.B. Sprachkenntnisse in den Philologien oder der Theologie oder ein bestandener Eignungstest) erst erworben werden, kann auch eine vorläufige Einschreibung erfolgen.

Außerdem ist nunmehr vorgesehen, dass sowohl Professoren als auch alle wissenschaftlichen Mitglieder eines Fachbereichs als Mentoren zur Unterstützung der Studierenden eingesetzt werden können. Damit soll der vom Wissenschaftsrat erst kürzlich wieder festgestellten Phase der Orientierungslosigkeit zu Beginn des Studiums entgegengewirkt werden.

Einführung von Premium-Studiengängen:

Die Hochschulen können in Zukunft für Absolventen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses Studiengänge mit einer intensiven Betreuung einführen, für die sie Gebühren erheben können. Ein solches Angebot ist insbesondere für ausländische und solche Bewerber von Interesse, die ein qualitativ hochwertiges Studienangebot wahrnehmen und es zügig abschließen wollen.


Stärkung des Hochschulpräsidiums:

Der Wettbewerb und die Notwendigkeit einer Profilbildung der Hochschulen macht eine Stärkung der Befugnisse des Präsidiums auf den Gebieten der Entwicklungs- und Strukturplanung erforderlich. Der Senat hat künftig eher beratende als entscheidende Funktion in diesen Bereichen und bei der Organisation der Hochschulen. In Angelegenheiten der Forschung, Lehre und Berufungen von Professoren wird der Senat jedoch auch weiterhin mitentscheiden.
Die Zuständigkeit des Ministeriums bei der Berufung von Professoren ist künftig Aufgabe des Präsidenten - bei unbefristeten Professuren im Einvernehmen mit dem Ministerium.

Mit dieser Entwicklung muss eine weitere Professionalisierung des Hochschulmanagements einhergehen. Ein Vizepräsident kann daher zukünftig als drittes Präsidiumsmitglied hauptamtlich tätig sein. Er wird für fünf Jahre gewählt. Bei einem nicht hauptberuflich tätigen Vizepräsidenten wird die Amtszeit von bisher mindestens zwei Jahren auf mindestens drei Jahre verlängert.


Neubestimmung der Aufgaben und der Organisationsstruktur der Studentenschaft, Neuregelung der Gebührenerhebung:

Der Senat erhält die Möglichkeit, Aufgaben und Organisationsstruktur der Studentenschaften neu zu bestimmen. Die Wahlbeteiligung beeinflusst in Zukunft die Höhe des zu erhebenden Studentenbeitrags. Der Regelbeitrag für die Studentenschaft kann in voller Höhe nur noch dann erhoben werden, wenn die Wahlbeteiligung zur Studentenschaft mindestens 25 Prozent erreicht hat. Liegt die Wahlbeteiligung darunter, wird der Beitrag um 75 Prozent gekürzt.

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