Pressemitteilung Nr. 149 / 2004 vom 06.10.2004

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Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes erstmals im Landtag

Wissenschaftsminister Udo Corts: „Bei Anhörung viel Zuspruch für den Gesetzentwurf“

Wiesbaden – Nach Abschluss der Anhörungsphase ist der Entwurf des Hessischen Hochschulgesetzes heute in den Landtag eingebracht worden. „Der Entwurf fand viel Zuspruch. Mit der Novellierung des Hochschulgesetzes setzt Hessen über die Landesgrenzen hinaus sichtbare Zeichen und trägt zur Modernisierung der deutschen Hochschullandschaft bei, die vor allem die zunehmende Autonomie der Hochschule anstrebt“, sagte der Hessische Wissenschaftsminister Udo Corts.

Im Wesentlichen sieht die Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes folgende Kernpunkte vor:

Neuordnung des Hochschulzugangs:

Den Hochschulen wird zur Aufgabe gemacht, für die jeweiligen Studiengänge festzulegen, welche studiengangsspezifischen Tätigkeiten und Kenntnisse zu Beginn des Studiums neben der Hochschulreife vorhanden sein müssen, damit von Beginn an ein erfolgreiches Studium erwartet werden kann. Hierzu erhalten die Hochschulen die Option, vergleichbar zu den Kunsthochschulen, Eignungstests durchzuführen, die zu Auflagen in den ersten beiden Semestern führen können. Dies soll für alle Fächer möglich sein, so dass zum Beispiel Bewerber für Anglistik auf ihre sprachlichen Kenntnisse geprüft werden könnten.

Erweitert wird der Hochschulzugang für besonders Begabte: Demnach soll es in Hessen erstmals in Deutschland möglich werden, allein aufgrund festgestellter besonderer wissenschaftlicher Begabung ein Hochschulstudium aufnehmen zu können. So könnte zum Beispiel ein Fünfzehnjähriger, der seine weit überdurchschnittliche Begabung in Mathematik nachgewiesen hat, künftig ein Mathestudium aufnehmen. Entscheiden soll über die Aufnahme eines solchen „Genies“ die Hochschule. Daneben soll besonders begabten Schülern die für ein späteres Studium anrechenbare Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschule gestattet werden.

Schließlich sollen Personen mit bestimmten Berufsabschlüssen ohne weitere Prüfung ein Studium aufnehmen können. Dies gilt zum Beispiel für Meister. Damit fördert die Landesregierung hoch motivierte Bewerber und würdigt in besonderem Maße berufspraktische Leistungen und Erfahrungen. Außerdem wird damit der langjährigen Forderung des hessischen Handwerks Rechnung getragen, den Meisterbrief mit der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung gleichzusetzen.

Verbesserte Betreuung der Studierenden:

Es ist nunmehr vorgesehen, dass neben den Professoren auch alle wissenschaftlichen Mitglieder eines Fachbereichs als Mentoren zur Unterstützung der Studierenden eingesetzt werden können. Damit soll der vom Wissenschaftsrat erst kürzlich wieder festgestellten Phase der Orientierungslosigkeit zu Beginn des Studiums entgegengewirkt werden.

Juniorprofessor:

Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird an der Einführung der Juniorprofessur festgehalten. Daneben soll wie geplant der bisherige Qualifikationsweg über die Habilitation beibehalten werden.

Besoldung der Professoren:

Durch die so genannte W-Besoldung erhalten neu berufene Professoren künftig ein geringeres Grundgehalt, das durch variable Leistungsbezüge aufgestockt werden kann. Bei der Umsetzung der W-Besoldung, zu der alle Bundesländer verpflichtet sind, hat Hessen den Hochschulen mehr Entscheidungsbefugnisse gegeben als andere Bundesländer. Gemäß einer Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen werden die Hochschulen künftig selbst im Rahmen ihres Budgets über die Höhe der Professorenbesoldung entscheiden. Für die Einzelentscheidungen soll das Präsidium zuständig sein, der Senat kann Grundsätze zu den Kriterien der Vergabe aufstellen. Das Ministerium entscheidet nur über die Bezüge der Präsidiumsmitglieder.

Studentenschaftsbeitrag:

Die Landesregierung hält daran fest, dass die Höhe der Wahlbeteiligung auf die Höhe des Studentenbeitrags Auswirkungen haben sollte. Der Regelbeitrag für die Studentenschaft kann in voller Höhe nur dann erhoben werden, wenn die Wahlbeteiligung zur Studentenschaft mindestens 25 Prozent erreicht hat. Liegt die Wahlbeteiligung darunter, wird der Beitrag um 75 Prozent gekürzt. Allerdings könnte es angebracht sein, ausdrücklich zwischen sogenannten Pflichtaufgaben zu unterscheiden, die in jedem Fall erledigt werden müssen und solchen Aufgaben, denen sich die studentischen Organe zuwenden können, sofern sie dafür das entsprechende Mandat an den Wahlurnen erhalten haben. Zu den Pflichtaufgaben wären insbesondere das Semesterticket und die sozialen Beratungsdienste zu zählen.

Umstellung auf Bachelor und Master-Studiengänge:

Die gestuften Abschlüsse Bachelor und Master sind von über 40 europäischen Staaten vereinbart worden (Bologna-Prozess). Sie sollen jetzt in Hessen zum Regelabschluss werden. Hessen nimmt bei der Umstellung auf die neuen Studiengänge bereits eine Spitzenposition ein: Mehr als 20 Prozent aller in Deutschland bislang akkreditierten Bachelor- und Master-Studiengänge werden von hessischen Hochschulen angeboten - damit gibt es in Hessen die meisten akkreditierten Studiengänge dieser Art.

Stärkung des Hochschulpräsidiums:

Der Wettbewerb und die Notwendigkeit einer Profilbildung der Hochschulen macht eine Stärkung der Befugnisse des Präsidiums auf den Gebieten der Entwicklungs- und Strukturplanung erforderlich. Der Senat hat künftig eher beratende als entscheidende Funktion in diesen Bereichen und bei der Organisation der Hochschulen. In Angelegenheiten der Forschung, Lehre und Berufungen von Professoren wird der Senat jedoch auch weiterhin mitentscheiden.

Die Zuständigkeit des Ministeriums bei der Berufung von Professoren ist künftig Aufgabe des Präsidenten - bei unbefristeten Professuren im Einvernehmen mit dem Ministerium.

Die Abwahl des Präsidenten wird auf eine breitere Grundlage gestellt. Ein Antrag auf Abwahl im Senat kann nur gestellt werden, wenn der Hochschulrat zugestimmt hat.

Mit dieser Entwicklung muss eine weitere Professionalisierung des Hochschulmanagements einhergehen. Ein Vizepräsident kann daher zukünftig als drittes Präsidiumsmitglied hauptamtlich tätig sein. Er wird für fünf Jahre gewählt. Bei einem nicht hauptberuflich tätigen Vizepräsidenten wird die Amtszeit von bisher mindestens zwei Jahren auf mindestens drei Jahre verlängert.

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