Pressemitteilung Nr. 63 / 2005 vom 28.04.2005

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Hessens Wissenschaftsminister Corts: Eine Regelung, die den Hochschulen und den Studienbewerbern gleichzeitig nutzt

Landtag beschließt Neuordnung der Hochschulzulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen

Wiesbaden – Sehr zufrieden mit der heute vom Hessischen Landtag beschlossenen Neuordnung der Hochschulzulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen hat sich Hessens Wissenschaftsminister Udo Corts gezeigt: „Diese Neuregelung“, so der Minister, „erweitert vom Wintersemester 2005/2006 an die Auswahlmöglichkeiten der Hochschulen und versetzt sie in die Lage, gut qualifizierte und hoch motivierte Bewerberinnen und Bewerber zu finden und sich mit ihrem Ausbildungsprofil gleichzeitig dem Wettbewerb zu stellen.“ Der Wettbewerb sei keineswegs einseitig, denn auch die Bewerberinnen und Bewerber seien durch die Neuorientierung der Auswahlverfahren in die Lage versetzt, sich eine Hochschule ihrer Wahl nach deren Profil und Leistungsfähigkeit auszusuchen.

Damit ist in Hessen die 7. Novelle des Hochschulrahmengesetzes zur Neuordnung der Hochschulzulassung umgesetzt worden. Im bundesweiten Auswahlverfahren werden in den Studiengängen Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin 20 Prozent der Studienplätze an die auf Bundesebene Abiturbesten, weitere 20 Prozent der Studienplätze nach Wartezeit und die restlichen 60 Prozent der Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule vergeben.

Im Gegensatz dazu werden jetzt in den an den Hochschulen des Landes örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen 20 Prozent der Studienplätze nach Wartezeit und die restlichen 80 Prozent der Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule vergeben. „Damit wird dem Anliegen vieler Hochschulen entsprochen, ihre Auswahlmöglichkeiten zu stärken“, betonte Minister Corts.

Für das Auswahlverfahren der Hochschulen gelten folgende Kriterien: Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote), gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über eine fachspezifische Eignung besonderen Aufschluss geben, das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, die Art der Berufsausbildung, der praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen und das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, das über Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf Aufschluss geben soll oder eine Verbindung der vorgenannten Maßstäbe.

„ Die weitere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens bleibt im Sinne einer Stärkung der Hochschulautonomie den Hochschulen überlassen“, so der Minister weiter. Corts wies darauf hin, dass die Erfahrungen, die die Hochschulen bei ihrem erweiterten Auswahlrecht gewinnen werden, in seinem Hause sehr sorgfältig auch unter Aspekten möglicher Diskriminierung geprüft würden. So könnte Fehlentwicklungen, falls sie wider Erwarten aufträten, rasch entgegengewirkt werden.

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