Pressemitteilung Nr. 158 / 2005 vom 14.09.2005

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Landesregierung bringt Gesetzentwurf für die hessischen Universitätskliniken in den Landtag ein

Wiesbaden – Die Hessische Landesregierung hat am 12. September 2005 den von Wissenschaftsminister Udo Corts vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken und anderer Vorschriften gebilligt und die Einbringung in den Landtag beschlossen. In den Gesetzentwurf sind die Ergebnisse der Anhörung zum Regierungsentwurf vom 24.06.2005 eingeflossen. Auch der Medizinausschuss des Wissenschaftsrates war mit dem Gesetzentwurf befasst worden.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es vor allem, die Rahmenbedingungen für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform, insbesondere mit Blick auf die geplante Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg, gesetzlich zu regeln. Die Belange von Forschung und Lehre im Bereich der klinischen Medizin werden durch verfahrensrechtliche Vorgaben gesichert, wenn das Land die Mehrheit der Geschäftsanteile eines Universitätsklinikums in privater Rechtsform an einen Dritten veräußert. Die von dem Universitätsklinikum gegenüber der Universität für Forschung und Lehre zu erbringenden Leistungen und die hierfür zu erstattenden Kosten werden in einem Kooperationsvertrag vereinbart. Das Universitätsklinikum in privater Rechtsform unterliegt nach wie vor der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.


Mit der zugleich vorgesehenen Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes wird die Strukturentwicklung der hessischen Hochschulmedizin auf Seiten der Medizinfachbereiche zu einem am Standort Frankfurt und zum anderen an den Standorten Gießen und Marburg fortgeführt werden. Mitglieder der Strukturkommission sind Vertreter des Dekanats, des Präsidiums sowie des Universitätsklinikums. Zur Strukturentwicklung der Fachbereiche Medizin der Universitäten Gießen und Marburg wird die Kommission mit Vertretern beider Dekane sowie beider Präsidien gebildet. Nach Behandlung der in den Strukturkommissionen erarbeiteten Vorschläge durch die zuständigen Hochschulgremien wird das betroffene Universitätsklinikum um Zustimmung gebeten. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Universität und Universitätsklinikum wird in Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Universität berücksichtigt.

Des Weiteren wird die Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität bei Berufungsverfahren näher ausgestaltet. Das letzte Wort in Berufungsverfahren hat aus verfassungsrechtlichen Gründen auch bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.“

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