Pressemitteilung Nr. 166 / 2005 vom 22.09.2005

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„Forschung und Lehre bleiben ebenso gesichert wie Krankenversorgung“

Wissenschaftsminister Corts legt Gesetzentwurf fĂŒr die hessischen UniversitĂ€tskliniken im Landtag vor

Wiesbaden – Durch das novellierte Gesetz fĂŒr die hessischen UniversitĂ€tskliniken werden die Belange von Forschung und Lehre nach den Worten des Hessischen Ministers fĂŒr Wissenschaft und Kunst, Udo Corts, voll gewĂ€hrleistet. Der Minister hat heute seinen von der Landesregierung am 12. September beschlossenen „Entwurf zur Änderung des Gesetzes fĂŒr die hessischen UniversitĂ€tskliniken und andere Vorschriften“ im Landtag eingebracht. Darin sind die Ergebnisse der Anhörung zum Regierungsentwurf vom 24. Juni 2005 eingeflossen und auch der Medizinausschuss des Wissenschaftsrates war damit befasst worden.

Mit dem Gesetz sollen die Rahmenbedingungen fĂŒr ein UniversitĂ€tsklinikum in privater Rechtsform im Hinblick auf die geplante Privatisierung des UniversitĂ€tsklinikums Gießen und Marburg geschaffen werden. Ziel ist es, so Minister Corts in seiner Rede vor dem Landtag, auch bei einem privatisierten UniversitĂ€tsklinikum die Freiheit von Forschung und Lehre institutionell abzusichern. „Ebenso muss die ordnungsgemĂ€ĂŸe Krankenversorgung der Bevölkerung in der Region sichergestellt bleiben.“ Sowohl die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre als auch die FunktionsfĂ€higkeit eines Krankenhauses der Maximalversorgung setzen aber voraus, dass der Betrieb eines UniversitĂ€tsklinikums wirtschaftlich gefĂŒhrt werden kann. Auch bei einem UniversitĂ€tsklinikum in öffentlich-rechtlicher Rechtsform können Verluste nicht auf Dauer aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, fĂŒgte Corts hinzu.

Die Belange von Forschung und Lehre im Bereich der klinischen Medizin werden durch verfahrensrechtliche Vorgaben gesichert, wenn das Land die Mehrheit der GeschĂ€ftsanteile eines UniversitĂ€tsklinikums in privater Rechtsform an einen Dritten verĂ€ußert. Die von dem UniversitĂ€tsklinikum gegenĂŒber der UniversitĂ€t fĂŒr Forschung und Lehre zu erbringenden Leistungen und die dafĂŒr zu erstattenden Kosten werden in einem Kooperationsvertrag vereinbart. Sollte der strategische Partner seine Pflichten verletzen, sind Sanktionsregelungen vorgesehen, die bis zur Beendigung der TrĂ€gerschaft reichen. Das UniversitĂ€tsklinikum in privater Rechtsform unterliegt nach wie vor der Rechtsaufsicht des Ministeriums fĂŒr Wissenschaft und Kunst. Dieses hat aus verfassungsrechtlichen GrĂŒnden auch das letzte Wort in Berufungsverfahren. Minister Corts hob außerdem hervor, dass die von der Landesregierung zur Sicherung der Rechte der BeschĂ€ftigten aufgestellten Bedingungen, also der Ausschluss betriebsbedingter KĂŒndigungen bis Ende 2010 und die GewĂ€hrleistung einer adĂ€quaten Altersversorgung, zwingende Vorgaben innerhalb des Konzeptwettbewerbs der Bieter sind.

Zum gegenwĂ€rtigen Bieterverfahren sagte Corts, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens verlĂ€uft. Er erwartet in dieser Woche die Angebote. Die Landesregierung wird bis Ende des Monats dann entscheiden, mit welchen Bietern sie weiter verhandelt. Die GrundsĂ€tze eines geordneten Verfahrens verbieten jedoch nĂ€here Angaben zu Interessenten. „Der Bieterwettbewerb soll ein fĂŒr das Land möglichst gutes Ergebnis bringen und das kann nur in Vertraulichkeit funktionieren.“

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